Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Werner Lauenroth Fischfeinkost GmbH
(Stand: 01.01.2018)
§1 Geltungsbereich
- Die Geschäftsbeziehung zwischen uns – „Lieferer“ – und dem Kunden findet ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen – AVL – statt. Der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen von Lieferanten und Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese AVL auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Lieferer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. Sie gelten damit auch für zukünftige Aufträge / Geschäfte.
§2 Vertragsschluss
- Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Lieferers sowie im Internet enthaltenen „Angebote“ sind nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen. Demgemäß sind die Angaben stets freibleibend in Bezug auf Preis, Menge, Sortierung, Herkunft, Lieferfristen und –möglichkeiten.
- Aufträge von Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch den Lieferer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
- Der Lieferer behält sich geringfügige Abweichungen gegenüber Abbildungen und Angaben aus den Angeboten aus produktionstechnischen Gründen oder zur technischen Verbesserung vor. Dies gilt nur für solche Änderungen oder Abweichungen, die unter Berücksichtigung der Lieferer-Interessen für den Kunden zumutbar sind.
§ 3 Lieferung und Abnahme
- Alle Angaben über die Verfügbarkeit, den Versand und die voraussichtlichen Lieferfristen sind unverbindlich und nur ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Versand- oder Liefertermine dar, außer wenn diese bei den Versandoptionen des jeweiligen Produktes ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet sind.
- Falls der Lieferer ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Vorlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Lieferer dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich darüber informiert, dass die bestellte Ware nicht oder nicht in der bestellten Menge zur Verfügung steht.
- Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegender Ereignisse, z. B. Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Fischerei- sowie Import- oder Exportbeschränkungen, Energie- und Transportraummangel, Produktions- und Versandeinschränkungen oder –unterbrechungen bei Vorlieferanten sowie bei Feuer-, Wasser-, Kühl-, Transport- und Witterungsschäden jeder Art, berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird durch die vorbezeichneten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, wird der Lieferer von seiner Leistungsverpflichtung frei. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
- Der Lieferer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Lieferer nicht einzutreten; diese sind nicht seine Erfüllungsgehilfen. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Kunden ihm eventuell gegen den/die Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.
- Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese gelten jeweils als Teilerfüllung.
- Der Kunde ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung beginnt mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer, spätestens aber mit Rechnungszugang. Unterbliebene Versandverfügungen des Kunden berühren weder dessen Abnahmepflicht, noch die Fälligkeit des Kaufpreises.
- Soweit eine Lieferung an den Kunden nicht möglich ist, weil der Kunde nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Kunde die Kosten auch für die erfolglose Anlieferung.
§ 4 Versand und Gefahrübergang
- Der Warenversand und alle damit verbundenen Nebentätigkeiten erfolgen – auch bei Frachtkosten freier Lieferung – stets im Namen, für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Der Lieferer ist berechtigt, den Versandweg und die Versandart nach pflichtgemäßem Ermessen unter Ausschluss jeglicher Haftung – ausgenommen eines Sonderfalls gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser AVL – zu bestimmen. Für Waren-/Transportversicherungen hat der Kunde selbst zu sorgen.
- Gefahrübergang, einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, auf den Kunden findet mit der Bereitstellung der Ware durch den Lieferer am Auslieferungsort statt bzw. sobald die Ware das Kühlhaus des Lieferers verlässt.
- Ab Gefahrübergang ist der Kunde für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und amtsärztlicher Bestimmungen, Richtlinien und Empfehlungen zur ordnungsgemäßen Behandlung, insbesondere Kühlung der Ware während der Be- und Entladung, Beförderung, Lagerung sowie Sortierung oder Umpackung und während des Im- und Exports verantwortlich. Jede diesbezügliche Haftung des Lieferers, einschließlich der Haftung für Untersuchungs- und Vernichtungskosten, ist ausgeschlossen.
- Alle bei Gefahrübergang festgestellten Stückzahlen, Gewichte, Verpackungseinheiten, Sortierungen, Temperaturen und sonstigen Qualitätsmerkmale gelten als endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
- Der Kunde ist verpflichtet, die dem Verpackungsgesetz unterfallenden gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, welches eine geordnete Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet. Die vorstehend übernommene Verpflichtung des Kunden ist in der Preisstellung berücksichtigt
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
- Es gelten die am Tag der Auftragsannahme gültigen Preise zzgl. der angegebenen Versandkosten / Lieferkosten.
- Alle Preise sind Nettopreise frei ab Lager oder Auslieferort ohne Fracht, Versicherung und die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Die Rechnungslegung – auch innerhalb der EU – erfolgt nur gegen Vorlage der Steuernummer.
- Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug zahlbar.
- Der Lieferer ist berechtigt, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Bekanntwerden von Umständen, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen, seine Gesamtforderung gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine Pflicht des Lieferers zur Rücksichtnahme auf vereinbarte Zahlungsziele besteht dabei nicht.
- Zahlungen sind ausschließlich an den Lieferer vorzunehmen. Vertreter, auch Lieferanten, sind nicht inkassoberechtigt, es sei denn, dass sich aus dem Rechnungsaufdruck etwas anderes ergibt.
- Eingehende Zahlungen werden stets nach der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 2 BGB auf gegen den Kunden bestehende Forderungen verrechnet, ohne dass es auf dessen jeweilige Tilgungsbestimmung ankommt.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Lieferer unbestritten sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen vom Lieferer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Verund Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für den Lieferer. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verarbeitung oder Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen bzw. neuen Ware mit dem entsprechenden Anteil des
Vorbehaltswarenwerts am Gesamtwert der Ware (jeweils bezogen auf den Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferers insoweit unentgeltlich. - Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Lieferer nimmt die Abtretung an. Dies gilt ebenso für Forderungen des Kunden aus anderen Rechtsgründen, z. B. Versicherungsleistungen. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Lieferers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lieferer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen schriftlich mitzuteilen und diese über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. - Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Lieferer in Höhe des diese 20%
übersteigenden Teils nach eigener Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. - der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig und ordnungsgemäß zu verwahren und gegebenenfalls auf seine Kosten zu versichern. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist unzulässig.
6. Mit Tilgung aller Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
§ 8 Verzug
- Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vom Lieferer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern keiner der in § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser AVL aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Im Übrigen wird die Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
§ 9 Mängelrechte, Gewährleistung
- Reklamationen jeglicher Art sind binnen 24 Stunden nach Auslieferung der Ware an den Kunden beim Lieferer eingehend schriftlich oder in Textform zu melden und vom Kunden durch Überlassung geeigneter Unterlagen unverzüglich zu belegen. Erfolgt keine frist- oder ordnungsgemäße Reklamation, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.
Während der Bearbeitung der Reklamation ist der Kunde zur ordnungsgemäßen Lagerung der Ware, insbesondere zur Kühlung und Behandlung der Ware nach Weisung des
Lieferers, verpflichtet. - Warenspezifische Qualitätsabweichungen sowie Abweichungen von weniger als 5% bei den Größen- / Mengenangaben pro Gewichtseinheit rechtfertigen keine Reklamation. Die Beanstandung einzelner Artikel oder Verpackungseinheiten in gleichem Umgang rechtfertigt keine Reklamation der gesamten Lieferung.
- Die Gewährleistung des Lieferers beschränkt sich auf die Rücknahme mangelhafter Ware, Übernahme dazu notwendiger Frachtkosten und Erteilung einer Gutschrift über den Warenwert. Weitergehende Ansprüche des Kunden, z. B. Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatzlieferung oder Erstattung von Vermögens- und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass einer der in § 10 Abs. 3 Satz 2 dieser AVL genannten Sonderfälle vorliegt. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung
- Die Haftung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers, einschließlich seiner Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
- Ferner haftet der Lieferer für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferers ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinaus werden keine selbstständigen Garantien übernommen.
§ 11 Datenspeicherung
Die Kunden werden hiermit davon informiert, dass der Lieferer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und verarbeitet. § 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort für die Begleichung der Forderungen, die an die Deutsche Factoring Bank abgetreten sind, ist Bremen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht betroffen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.